Allgemeine Geschäftsbedingungen der EPCOTEC GmbH
§1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von beweglichen Gegenständen gemäß dem zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrag.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
- Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher von uns abgegebene Angebote sind unverbindlich.
- Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der angebotene Kaufpreis ist bindend.
- Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, geben wir nur den Nettopreis an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist daher in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung separat ausgewiesen.
- Ist der Kunde ein Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich bis zur Lieferung die Lohn- oder Materialkosten, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen oder -senkungen anzupassen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung die allgemeine Lebenshaltungskostensteigerung zwischen Bestellung und Lieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
- Ist der Kunde ein Unternehmen, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund einer Änderung des Marktpreises oder einer Erhöhung der von an der Leistungserbringung beteiligten Dritten erhobenen Gebühren erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 30 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Das Gesamtentgelt ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs.
- Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde ein Unternehmen, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§4 Leistungszeit – Gefahrübergang
- Haben wir Lieferfristen angegeben und diese zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht, verlängern sich diese Fristen bei Streiks und Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung. Gleiches gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
- Ist der Kunde ein Unternehmen, gilt die Lieferung „ab Werk“ als vereinbart – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Haben wir jedoch anstelle der Lieferung ab Werk einen anderen Bestimmungsort („CIP“) vereinbart, gelten die Bestimmungen des § 438 HGB. Hierbei ist insbesondere folgendes geregelt: Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Ware äußerlich erkennbar und wird dies dem Frachtführer nicht spätestens bei der Ablieferung der Ware angezeigt, so gilt die Ware als vollständig und unbeschädigt abgeliefert. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung eindeutig kennzeichnen. Diese Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt wird. Eine Schadensanzeige muss schriftlich nach Ablieferung erfolgen. Zur Erkennung möglicher Schäden in diesem Fall,
§5 Haftung für Mängel
- Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei einem Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Folgenden keine Einschränkungen ergeben. Offensichtliche Mängel hat der Verbraucher uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
- Ist der Kunde ein Unternehmen, behalten wir uns das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung bei einem Mangel vor.
- Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen zwei Jahre und bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
- Ist der Kunde ein Unternehmen, beträgt die Gewährleistungsfrist stets ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, wenn Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
- Der Kunde erhält von uns keine Garantien im rechtlichen Sinne.
§6 Haftung für Schäden
- Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
- Soweit die Haftung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren solche Ansprüche innerhalb eines Jahres ab Entstehen des Anspruchs oder bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
- Soweit die Haftung für Schäden uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§7 Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
- Ist der Kunde ein Unternehmen, behalten wir uns das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
- Der Kunde hat uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde die Dritten vorab auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde ein Unternehmen, trägt er unsere Kosten einer Intervention, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, sie zu erstatten.
- Ist der Kunde ein Unternehmen, tritt er uns zur Sicherung die Forderungen gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen ab. Werden die Vorbehaltswaren verarbeitet, umgebildet oder mit einer anderen Sache verbunden, erwerben wir unmittelbares Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§8 Verjährung eigener Ansprüche
- Abweichend von § 195 BGB verjähren unsere Zahlungsansprüche in fünf Jahren. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§9 Form von Erklärungen
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§10 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.